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Art. 49

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
    1. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
    2. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
    3. weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
  2. Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.1
  3. Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.2
  4. Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.3
  5. Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437;BBl 2007 6121).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205;BBl 2016 4691).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205;BBl 2016 4691).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205;BBl 2016 4691).

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