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Art. 38a

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen:
    1. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung;
    2. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen.
  2. Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
  3. Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren. 4 und5. …1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2024 über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 196;BBl 2024 558).

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