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Art. 32

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin:

  1. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene;
  2. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeits- und Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung;
  3. 1 wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse verantwortlich;
  4. 2 überwacht für den Bundesrat den Stand seiner Geschäfte und der Aufträge der Bundesversammlung sowie die inhaltliche Übereinstimmung der Geschäfte und Aufträge mit der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bundesrates sowie weiteren Planungen des Bundes und kann dem Bundesrat bei neuen Entwicklungen Antrag stellen;
  5. 3 sorgt für eine langfristige und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse und erstattet dem Bundesrat laufend Bericht darüber;
  6. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor;
  7. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen;
  8. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung;
  9. 4 berät und unterstützt den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bewältigung von Krisen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549;BBl 2002 2095, 2010 7811).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549;BBl 2002 2095, 2010 7811).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549;BBl 2002 2095, 2010 7811).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549;BBl 2002 2095, 2010 7811).

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