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Art. 26

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.
  2. Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
  3. Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.
  4. Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

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