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Art. 20

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
  2. Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren.

Footnotes

  1. SR 172.021

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