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Art. 16

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
  2. Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.
  3. Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.
  4. In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

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