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Art. 13

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.
  2. Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
  3. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549;BBl 2002 2095, 2010 7811). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG -SR 171.10 ) vom 22. Mai 2017, publiziert am 30. Mai 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3259).

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