Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung1,2
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,
nach Einsicht in die Berichte des Büros des Ständerates vom 12. Februar 1988
und des Büros des Nationalrates vom 26. Februar 19883,
beschliesst:
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