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Art. 22

170.32VGFederal Act01.01.1959Originalquelle
  1. Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.
  2. Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht.
  3. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden.

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