Zurück zum Gesetz

Art. 19a

170.32VGFederal Act01.01.1959Originalquelle
  1. Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.1 1bis. Als Schengen/Dublin-Informationssysteme oder ihre Komponenten gelten: a. das Schengener Informationssystem; b. das Einreise- und Ausreisesystem; c. das europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem; d. das zentrale Visa-Informationssystem; e. der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten; f. das Europäische Suchportal; g. der Detektor für Mehrfachidentitäten; h. Eurodac.2
  2. Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

  2. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.