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Art. 12b

152.31VBGÖFederal Council Ordinance01.07.2006Originalquelle

(Art. 13 und 20 BGÖ)

  1. Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert der EDÖB die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um:1
    1. die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
    2. 2 ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen;
    3. 3 ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.
  2. Die Parteien sind verpflichtet:
    1. zur Einhaltung der Frist, innert welcher das Schlichtungsverfahren stattzufinden hat, beizutragen;
    2. an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken;
    3. an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen; die Behörde nimmt an der Schlichtungsverhandlung durch die von ihr zur Vertretung ermächtigte Person teil.
  3. Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben.4
  4. Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann der EDÖB feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  3. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585).

  5. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

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