151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die Organisationen und die Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971(RVOG) sowie die Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können.
Sie stellen sicher, dass behinderte Personen, die auf Grund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel nicht selbstständig bedienen können, die notwendige Hilfestellung erhalten.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20032über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.