151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 19 BehiG)
Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen.
Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein.
Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen.
Es berät Privatpersonen und Behörden.
Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen.
Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch.
Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internationaler Ebene.
Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkeiten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor.
Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen.
Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen.
Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung.
Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen.
Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmässig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeitsüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.
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