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Kommentare: Art. 21 | Omnilex
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BehiV · Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
Art. 21
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Art. 21
Art. 20
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151.31
BehiV
Federal Council Ordinance
01.01.2004
Originalquelle
Das EBGB prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen.
Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordiniert werden.
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