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Art. 72

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Das SEM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.
  2. Zuständig für die Planung und Umsetzung der Programme nach Artikel 71 ist das SEM. Es kann diese Aufgabe an die DEZA oder an Dritte übertragen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

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