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Art. 66

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Zentren des Bundes1und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AIG2. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

  2. SR 142.20

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