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Art. 63

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AIG1geregelt ist.

Footnotes

  1. SR 142.20

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