Zurück zum Gesetz

Art. 58a

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.
  2. Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 19991über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) bereits enthalten.2

Footnotes

  1. SR 142.281

  2. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.