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Art. 52g

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Das EJPD kontrolliert die Verwendung der finanziellen Mittel.
  2. Es erlässt für den Nachweis über die Verwendung der finanziellen Mittel in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.

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