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Art. 52c

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.
  2. Das EJPD entscheidet über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken und höchstens 20 Millionen Franken kosten. Bei Massnahmen über 10 Millionen Franken entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
  3. Das SEM entscheidet über Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 5 Millionen Franken.

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