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Art. 37

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.
  2. Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist.
  3. Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.
  4. Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.

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