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Art. 31

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.
  2. Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y = bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19991über Verfahrensfragen.2
  3. Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.3

Footnotes

  1. SR 142.311

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

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