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Art. 30

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.
  2. 1
  3. Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:
    1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen;
    2. Personennummer ZEMIS;
    3. Angaben über Art und Höhe der Kosten.
  4. Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.
  5. Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfestopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

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