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Art. 11

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 86 und 87 AsylG)

  1. Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.
  2. Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.

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