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Art. 87c

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581, insbesondere nach dessen Artikeln 19a –19c , die sinngemäss anwendbar sind.

Footnotes

  1. SR 170.32

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