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Art. 82b

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG) Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer.

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