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Art. 74a

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 85c Abs. 1 Bst. d AIG)1

  1. Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
  2. Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

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