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Art. 71b

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
    1. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
    2. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
    3. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1;
    4. 2 den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist (Schengen-Staat), und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 20193über die erworbenen Rechte erfasst werden.4
  2. Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG5ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
  3. Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
    1. 6 als Karte ohne Datenchip;
    2. als gedrucktes Dokument in Papierform.
  4. Der Ausweis für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Schengen-Staat Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden, enthält die Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.7

Footnotes

  1. SR 0.142.112.681

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861).

  3. SR 0.142.113.672

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).

  5. SR 192.121

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019 (AS 2020 5853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861).

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