Zurück zum Gesetz

Art. 69

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327a –327c des Zivilgesetzbuchs1; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.

Footnotes

  1. SR 210

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.