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Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327a –327c des Zivilgesetzbuchs1; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
SR 210 ↩
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