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Art. 50

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)

An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:1

  1. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
  2. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
  3. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
  4. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).

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