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Art. 44

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)

Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:

  1. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
  2. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
  3. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.

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