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Art. 39

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)

Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:

  1. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
  2. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
  3. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
  4. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

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