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Art. 37

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG)

Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

  1. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
  2. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
  3. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
  4. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.

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