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Art. 26

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG)

  1. Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
    1. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
    2. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
    3. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
  2. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.

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