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Art. 20b

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte1erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 7 und 8 erteilen.

Footnotes

  1. SR 0.142.113.672

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