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Art. 18a

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
  2. Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.

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