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VZAE · Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 18a
Art. 18
Art. 19
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Art. 18a
Art. 18
Art. 19
142.201
VZAE
Federal Council Ordinance
01.01.2008
Originalquelle
Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
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