Sieht ein Abkommen mit einem anderen Schengen-Staat über die gemeinsamen Kontrollen im Sinne von Artikel 23a des Schengener Grenzkodex1dies vor, so können Ausländerinnen und Ausländer, die im in diesem Abkommen definierten Raum aufgegriffen werden, in diesen Staat weggewiesen werden, wenn sie:
direkt aus diesem Staat in die Schweiz eingereist sind;
eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen; und
kein Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung stellen.
Auf die Wegweisung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn eine formlose Wegweisung nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a möglich ist.
Die Wegweisungsverfügung wird mittels Standardformular eröffnet.
Eine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
Die für den Vollzug der Wegweisung zuständige Behörde kann die aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländer höchstens 24 Stunden festhalten. Kann die Wegweisung nicht innert dieser Frist vollzogen werden, so erlässt sie eine ordentliche Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.