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Art. 64abis

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Eine Beschwerde gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64a Absatz 1 ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung einzureichen.
  2. Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/13511.
  3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Wird diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages nicht gewährt, so kann die Wegweisung vollzogen werden.
  4. Beschwerden gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64a werden vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 20 Tagen entschieden.
  5. Offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wenn eine solche beantragt wurde. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden. Die Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet.
  6. Der Kanton zieht für das Beschwerdeverfahren nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

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