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Art. 122a

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.1
  2. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird.2
  3. Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: a. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: 1. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, 2. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, 3. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, 4.3 es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen, 5.4 aufgrund einer Störung des ETIAS die Überprüfung, ob eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt, nicht möglich war; b. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein.
  4. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346;BBl 2020 2885).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346;BBl 2020 2885).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346;BBl 2020 2885).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346;BBl 2020 2885).

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