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Art. 111c

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.
  2. Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.
  3. Die Artikel 109l , 111a und 111d gelten sinngemäss.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

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