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Art. 110a

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182enthält die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:
    1. EES;
    2. ETIAS;
    3. C-VIS;
    4. Eurodac.
  2. Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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