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AIG · Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Art. 108k
Art. 108j
Art. 109
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Art. 108k
Art. 108j
Art. 109
142.20
AIG
Federal Act
01.01.2008
Originalquelle
Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
Der Bundesrat regelt:
die Organisation und den Betrieb des Systems;
den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108
j
genannten Behörden;
die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;
die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste;
die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.
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