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Art. 108k

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
  2. Der Bundesrat regelt:
    1. die Organisation und den Betrieb des Systems;
    2. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden;
    3. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
    4. das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;
    5. die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
    6. die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste;
    7. die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

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