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Art. 108i

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:
    1. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder
    2. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.
  2. Es enthält folgende Datenkategorien:
    1. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;
    2. die Daten zu den Reisedokumenten;
    3. die Kontaktdaten;
    4. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/12401erhobene Daten zur Gesundheit;
    5. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;
    6. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;
    7. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
    8. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
    9. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält;
    10. Informationen zum Beschwerdeverfahren;
    11. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;
    12. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat.
  3. Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden.
  4. Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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