Zurück zum Gesetz

Art. 108dter

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108d quateroder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG1eingereicht werden.
  2. Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen.
  3. Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt.

Footnotes

  1. SR 172.021

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.