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Art. 103g

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben.
  2. Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können Personen ab dem 12. Altersjahr teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann.
  3. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrolle.
  4. Im Rahmen des automatisierten Grenzkontrollverfahrens können die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden.

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