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Art. 102b

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:
    1. das Grenzwachtkorps;
    2. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
    3. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.
  2. Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

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