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Art. 28

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. 1
  2. Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem fünften Abschnitt2erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung.
  3. Der Bund gewährt dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg Finanzhilfen für die im Interesse des Bundes erbrachten Leistungen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  2. Heute: 4a . Abschnitt.

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