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BWIS · Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 24f
Art. 24d und 24e
Art. 24g
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Art. 24f
Art. 24d und 24e
Art. 24g
120
BWIS
Federal Act
01.07.1998
Originalquelle
Die Massnahmen nach den Artikeln 23
k
–23
n
sowie 23
q
und 24
c
können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat.
Die Massnahme nach Artikel 23
o
kann nur gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat.
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