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Art. 24f

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. Die Massnahmen nach den Artikeln 23k –23n sowie 23q und 24c können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat.
  2. Die Massnahme nach Artikel 23o kann nur gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat.

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