Zurück zum Gesetz

Art. 23r

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n.
  2. Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe.
  3. Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.