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Art. 23a

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informations- und Dokumentationssystem.
  2. Das Informations- und Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen.
  3. Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.
  4. Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 25 und 41 Absatz 2 Buchstabe a DSG1.2

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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